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Änderungsprotokoll

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Aktuelle Version

30.12.2023
30.08.2023
28.04.2023
24.12.2021
25.11.2021
16.10.2021
27.08.2021
24.06.2021
23.10.2020
28.08.2020
28.02.2020
11.10.2019
28.09.2019
29.12.2018
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Grundgedanke dieser Richtlinie

Um Schaden in der echten Welt zu verhindern, gestatten wir auf Meta keine Präsenz für Organisationen oder Personen, die Gewalt befürworten oder sich daran beteiligen. Wir bewerten diese Entitäten aufgrund ihres Verhaltens sowohl online als auch offline und vor allem aufgrund ihrer Verbindung zu Gewalt. Im Rahmen dieser Richtlinie kennzeichnen wir Personen, Organisationen und Netzwerke von Menschen. Diese Kennzeichnungen werden in zwei Stufen unterteilt, die den Grad der Durchsetzung von Content-Richtlinien angeben. Dabei führt Stufe 1 zu den umfassendsten Durchsetzungsmaßnahmen, da wir der Meinung sind, dass diese Entitäten die engsten Verbindungen zu Schaden abseits des Internets haben.

Stufe 1 legt den Schwerpunkt auf Entitäten, die ernsthafte Schäden abseits des Internets verursachen, u. a. indem sie Gewalt gegen die Zivilbevölkerung organisieren oder befürworten, sich wiederholt menschenverachtend äußern oder Gewalt gegen Menschen aufgrund geschützter Eigenschaften befürworten oder sich an systematischen kriminellen Handlungen beteiligen. Zu Stufe 1 zählen Hassorganisationen, kriminelle Organisationen, einschließlich solcher, die laut der US-Regierung als Specially Designated Narcotics Trafficking Kingpins (SDNTKs) gelten; und terroristische Vereinigungen, einschließlich Entitäten und Einzelpersonen, die laut der US-Regierung als Foreign Terrorist Organizations (FTOs) oder Specially Designated Global Terrorist (SDGTs) gelten. Wir entfernen die Verherrlichung, Unterstützung und Darstellung von Entitäten der Stufe 1, ihrer Anführer, Gründer oder bekannten Mitglieder sowie unklare Verweise auf sie.

Außerdem lassen wir keine Inhalte zu, die Ereignisse verherrlichen, unterstützen oder darstellen, die Meta als unzulässige Gewaltereignisse bezeichnet, wie u. a. Terroranschläge, Hassveranstaltungen, tatsächliche und versuchte Gewaltzufügung mit mehreren Opfern, Serienmorde oder Hassverbrechen. Wir gestatten auch keine (1) Verherrlichung, Unterstützung oder Darstellung der/des Täter(s) solcher Angriffe; (2) von den Tätern erstellten Inhalte, die sich auf solche Angriffe beziehen, oder (3) Bilder von Dritten, die den Moment solcher Angriffe auf sichtbare Opfer zeigen. Weiterhin entfernen wir Inhalte, die Ideologien verherrlichen, unterstützen oder darstellen, die Hass fördern, wie Nazismus und White Supremacy. Wir entfernen unklare Verweise auf diese bezeichneten Ereignisse oder Ideologien.

Stufe 2 umfasst gewalttätige nicht staatliche Akteure, die in einem bewaffneten Konflikt Gewalt gegen staatliche oder militärische Akteure ausüben, aber nicht absichtlich auf die Zivilbevölkerung abzielen. Dazu gehören auch gewaltbereite Entitäten, die künftige Gewalt vorbereiten oder befürworten, aber bisher nicht unbedingt Gewalt ausgeübt haben. Dies sind außerdem Entitäten, die wiederholt gegen unsere Richtlinien zu Hassrede bzw. zu gefährlichen Organisationen und Personen auf oder außerhalb der Plattform verstoßen. Wir entfernen die Verherrlichung, materielle Unterstützung und Darstellung dieser Entitäten, ihrer Anführer, Gründer oder bekannten Mitglieder.

Wir erkennen an, dass Nutzer möglicherweise im Kontext des sozialen und politischen Diskurses Inhalte teilen, die Verweise auf als gefährlich eingestufte Organisationen und Personen enthalten. Dies schließt Inhalte ein, die über gefährliche Organisationen und Personen oder deren Aktivitäten berichten, sie neutral diskutieren oder verurteilen.

Im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsgesetzen gestatten unsere Richtlinien Diskussionen über die Menschenrechte von als gefährlich eingestuften Personen oder von Mitgliedern von als gefährlich eingestuften Entitäten, es sei denn, die Inhalte enthalten eine Verherrlichung, Unterstützung oder Darstellung dieser Entitäten oder andere Richtlinienverstöße, wie Anstiftung zu Gewalt.

Unsere Unternehmensrichtlinie zu Menschenrechten enthält weitere Informationen zu unserer Verpflichtung zu international anerkannten Menschenrechten.

Wir entfernen Folgendes:

Wir entfernen die Verherrlichung, Unterstützung und Darstellung verschiedener gefährlicher Organisationen und Einzelpersonen. Diese Ansätze finden Anwendung auf die Organisationen selbst, auf ihre Aktivitäten und auf ihre Mitglieder. Sie verbieten nicht die gewaltfreie Befürwortung bestimmter politischer Ergebnisse.

Verherrlichung wird wie folgt definiert:

  • die gewalttätigen oder hasserfüllten Handlungen einer als gefährlich eingestuften Entität legitimisieren oder verteidigen, durch die Behauptung, dass es für diese Handlungen eine moralische, rationale oder sonstige Rechtfertigung gibt, die sie akzeptabel oder angemessen macht;
    • zum Beispiel: „Hitler hat nichts Unrechtes getan.“
  • die Gewalt oder den Hass einer als gefährlich eingestuften Entität als Erfolg oder Errungenschaft darstellen oder feiern;
    • zum Beispiel: „Hizbul Mujahideen gewinnt die Krieg um ein freies und unabhängiges Kaschmir.“
  • eine Aussage über eine beabsichtigte Mitgliedschaft in einer als gefährlich eingestuften Entität oder eine Aussage, dass du eine als gefährlich eingestufte Entität oder der Täter eines unzulässigen Gewaltereignisses sein möchtest.
    • zum Beispiel: „Ich wünschte, ich könnte mich ISIS anschließen und Teil des Kalifats werden.“

Wir entfernen die Verherrlichung von als gefährlich eingestuften Entitäten der Stufe 1 und Stufe 2 und entsprechend gekennzeichneten Ereignissen.

Bei Stufe 1 und als gefährlich eingestuften Ereignissen können wir auch unklare oder kontextlose Verweise entfernen, wenn die Absicht des Nutzers nicht klar erkennbar war. Dazu gehören auch unklarer Humor, Verweise ohne einordnenden Text oder positive Verweise, die die Gewalt oder den Hass der als gefährlich eingestuften Entität nicht verherrlichen.

Unterstützung wird wie folgt definiert:

  • Materielle Unterstützung
  • Jede Handlung, die den Finanzstatus einer als gefährlich eingestuften Entität verbessert, u. a. indem sie einer als gefährlich eingestuften Entität Geld zuführt oder von ihr wegleitet;
    • zum Beispiel: „Spende für den KKK!“
  • jede Handlung, die einer als gefährlich eingestuften Entität oder einem als gefährlich eingestuften Ereignis materielle Hilfe bereitstellt;
    • zum Beispiel: „Wenn du Hilfspakete an das Sinaloa-Kartell schicken möchtest, verwende diese Adresse:“
  • Personen im Namen einer als gefährlich eingestuften Entität oder eines als gefährlich eingestuften Ereignisses anwerben;
    • zum Beispiel: „Wenn du für das Kalifat kämpfen möchtest, sende mir eine Direktnachricht.“
  • Sonstige Unterstützung
  • Informationen oder Ressourcen, einschließlich offizieller Mitteilungen, im Namen einer als gefährlich eingestuften Entität oder eines als gefährlich eingestuften Ereignisses lenken;
  • zum Beispiel eine als gefährlich eingestufte Entität wörtlich zitieren, ohne einen Text hinzuzufügen, der die Aussage verurteilt oder neutral diskutiert, bzw. ohne dass dies im Rahmen einer Berichterstattung erfolgt.
  • einen Handlungsaufruf im Namen einer als gefährlich eingestuften Entität oder eines als gefährlich eingestuften Ereignisses tätigen;
  • zum Beispiel: „Nimm Kontakt zur Atomwaffen-Division auf – (XXX) XXX-XXXX“

Wir entfernen die gesamte Unterstützung gemäß Stufe 1 und die materielle Unterstützung gemäß Stufe 2.

Darstellung wird wie folgt definiert:

  • angeben, dass du ein Mitglied einer als gefährlich eingestuften Entität oder selbst eine als gefährlich eingestufte Entität bist;
    • zum Beispiel: „Ich bin Grand Dragon des KKK.“
  • eine Seite, ein Profil, ein Event, eine Gruppe oder eine andere Facebook-Entität erstellen, die/das (angeblich) einer als gefährlich eingestuften Entität gehört oder im Namen dieser betrieben wird oder (angeblich) ein als gefährlich eingestuftes Ereignis ist;
    • zum Beispiel eine Seite mit dem Namen „Amerikanische Nazipartei“.

Wir entfernen die Darstellung von als gefährlich eingestuften Organisationen der Stufe 1 und Stufe 2 sowie von entsprechend gekennzeichneten Ereignissen.

Arten und Stufen gefährlicher Organisationen

Stufe 1: Terrorismus, organisierte Diskriminierung, kriminelle Handlungen in großem Stil, tatsächliche oder versuchte Gewaltzufügung mit mehreren Opfern, Serienmorde und unzulässige Gewaltereignisse

Wir gestatten Einzelpersonen oder Organisationen, die in organisierte Kriminalität, die Verbreitung von Hass oder Terrorismus verwickelt sind, einschließlich solcher, die laut der US-Regierung als Specially Designated Narcotics Trafficking Kingpins (SDNTKs) gelten, einschließlich Entitäten und Einzelpersonen, die laut der US-Regierung als Foreign Terrorist Organizations (FTOs) oder Specially Designated Global Terrorist (SDGTs) gelten, nicht, eine Präsenz auf der Plattform aufzubauen. Außerdem gestatten wir nicht, dass andere Personen diese Entitäten repräsentieren. Wir gestatten den Anführern oder bekannten Mitgliedern dieser Organisationen nicht, eine Präsenz auf der Plattform oder Symbole zu haben, die auf der Plattform verwendet werden, um sie zu repräsentieren. Außerdem gestatten wir keine Inhalte, die sie oder ihre Handlungen verherrlichen. Das gilt auch für unklare Verweise darauf. Darüber hinaus entfernen wir jede Unterstützung für diese Personen und Organisationen.

Wir gestatten keine Inhalte, die Ereignisse verherrlichen, unterstützen oder repräsentieren, die Meta als Terroranschläge, Hassveranstaltungen, tatsächliche oder versuchte Gewaltzufügung mit mehreren Opfern, Serienmorde, Hassverbrechen oder unzulässige Gewaltereignisse bezeichnet. Wir gestatten auch keine (1) Inhalte, die den/die Täter solcher Angriffe verherrlichen, unterstützen oder darstellen; (2) von den Tätern erstellten Inhalte, die sich auf solche Angriffe beziehen, oder (3) Bilder von Dritten, die den Moment solcher Angriffe auf sichtbare Opfer zeigen.

Darüber hinaus gestatten wir keine Verherrlichung, Unterstützung oder Darstellung ausgewiesener hasserfüllter Ideologien sowie unklare Verweise auf diese.

Terroristische Vereinigungen und Terroristen, die definiert sind als ein nicht staatlicher Akteur, der

  • an gezielten und geplanten Gewalttaten beteiligt ist bzw. solche Gewalttaten befürwortet oder wesentlich unterstützt,
  • wobei er Zivilpersonen oder irgendeiner anderen Person, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts beteiligt ist, den Tod, eine Körperverletzung oder einen ernsthaften Schaden zufügt bzw. zuzufügen versucht und/oder der Zivilbevölkerung erheblichen Sachschaden in Verbindung mit Tod, schwerer Körperverletzung oder ernsthaftem Schaden zufügt bzw. zuzufügen versucht,
  • mit der Absicht handelt, eine Zivilbevölkerung, Regierung oder internationale Organisation zu nötigen, einzuschüchtern und/oder zu beeinflussen,
  • ein politisches, religiöses oder ideologisches Ziel erreichen möchte.

Feindselige Entität, definiert als eine Organisation oder Einzelperson, die Hass gegen andere aufgrund ihrer geschützten Eigenschaften verbreitet und fördert. Die Aktivitäten der Entität zeichnen sich zumindest durch einige der folgenden Verhaltensweisen aus:

  • Gewalt, Drohungen oder gefährliche Formen der Belästigung, die sich gegen Personen aufgrund ihrer geschützten Eigenschaften richten;
  • Wiederholte Verwendung von Hassrede;
  • Vertretung von Hass-Ideologien oder anderen als feindselig eingestuften Entitäten, und/oder
  • Verherrlichung oder Unterstützung feindseliger Entitäten oder Hass-Ideologien.

Kriminelle Vereinigungen, die definiert sind als ein Zusammenschluss von drei oder mehr Personen, der

  • unter einem gemeinsamen Namen, (einer) gemeinsamen Farbe(n), Handbewegung(en) oder einem erkennbaren Zeichen agiert und
  • der sich an kriminellen Aktivitäten wie Mord, Drogenhandel oder Entführung beteiligt (hat) oder eine Beteiligung androht.

Gewaltzufügung mit mehreren Opfern und Serienmorde

  • Wir erachten ein Ereignis als tatsächliche oder versuchte Gewaltzufügung mit mehreren Opfern, wenn es bei einem Vorfall drei oder mehr Opfer (Tote oder Schwerverletzte) gibt. Jede Person, die einen solchen Angriff verübt hat, gilt als Täter oder versuchter Täter einer Gewaltzufügung mit mehreren Opfern.
  • Jede Person, die zwei oder mehr Morde getrennt oder an verschiedenen Orten begangen hat, gilt für uns als Serienmörder.

Hass-Ideologien

  • Während im Mittelpunkt unserer Kennzeichnungen von Organisationen und Personen das Verhalten steht, ist uns auch bewusst, dass es bestimmte Ideologien und Ansichten gibt, die grundsätzlich mit Gewalt und Versuchen verbunden sind, Menschen zu Gewalttaten oder zur Ausgrenzung anderer aufgrund ihrer geschützten Eigenschaften aufzufordern. In diesen Fällen kennzeichnen wir die Ideologie selbst und entfernen Inhalte, die diese Ideologie unterstützen, von unserer Plattform. Zu diesen Ideologien gehören:
    • Nazismus
    • White Supremacy
    • Weißer Nationalismus
    • Weißer Separatismus
  • Wir entfernen die explizite Verherrlichung, Unterstützung und Darstellung dieser Ideologien sowie Personen und Organisationen, die einer oder mehrerer dieser Hass-Ideologien zuzuschreiben sind.

Stufe 2: Gewalttätige nicht staatliche Akteure und gewaltbereite Entitäten

Organisationen und Personen, die von Meta als gewalttätige nicht staatliche Akteure oder als gewaltbereite Entitäten eingestuft wurden, dürfen auf Facebook keine Präsenz haben und in ihrem Namen darf auch keine Präsenz durch andere verwaltet werden. Da diese Gemeinschaften aktiv Gewalt gegen staatliche oder militärische Akteure in bewaffneten Konflikten ausüben (gewalttätige nicht staatliche Akteure) oder künftige Gewalt vorbereiten oder befürworten bzw. die Voraussetzungen dafür schaffen (gewaltbereite Entitäten), ist die materielle Unterstützung dieser Entitäten nicht zulässig. Darüber hinaus entfernen wir die Verherrlichung dieser Entitäten.

Gewalttätige nicht staatliche Akteure sind definiert als jeder nicht staatliche Akteur, der

  • sich in einem bewaffneten Konflikt an einem Muster gezielter und geplanter schwerer Gewalttaten beteiligt, die sich gegen die Regierung, das Militär oder andere bewaffnete Gruppen richten, unmittelbar an den Feindseligkeiten in einem bewaffneten Konflikt beteiligt ist und nicht absichtlich und ausdrücklich mit schwerer Gewalt auf die Zivilbevölkerung abzielt; UND/ODER
  • Gemeinschaften den Zugang zu kritischen Infrastrukturen und natürlichen Ressourcen verwehrt; UND/ODER
  • sich an einem Muster von Angriffen beteiligt, die darauf abzielen, einen erheblichen Schaden an der Infrastruktur zu verursachen, der für Personen in der Zivilbevölkerung nicht mit dem Tod, schweren Verletzungen oder ernsthaftem Schaden verbunden ist.

Gewaltbereite Entitäten werden folgendermaßen definiert:

Eine gewaltbereite Entität (allgemein) ist ein nicht staatlicher Akteur, der

  • Waffen als Teil seiner Ausbildung, Kommunikation oder Präsenz einsetzt und als inoffizielle Militär- oder Sicherheitskraft strukturiert ist oder operiert; UND
  • sich zur Vorbereitung von Gewalt zwischen Gemeinschaften oder Bürgerkrieg organisiert; ODER
  • Gewalt gegen Regierungsbeamte oder die gewaltsame Störung von bürgerlichen Veranstaltungen befürwortet; ODER
  • sich an Diebstählen, Vandalismus, Einbrüchen oder sonstiger Sachbeschädigungen beteiligt; ODER
  • sich an mittelschwerer Gewalt bei bürgerlichen Veranstaltungen beteiligt; ODER
  • dazu auffordert, Waffen an einen Ort zu bringen, wenn die erklärte Absicht darin besteht, Menschen im Rahmen eines Protests einzuschüchtern.

Ein gewaltbereites Verschwörungsnetzwerk ist definiert als ein nicht staatlicher Akteur, der

  • durch einen Namen, ein Leitbild, ein Symbol oder ein gemeinsames Vokabular gekennzeichnet ist; UND
  • unbegründete Theorien fördert, die versuchen, die letztendlichen Ursachen bedeutender sozialer und politischer Probleme, Ereignisse und Umstände mit der Behauptung geheimer Verschwörungen zweier oder mehrerer mächtiger Akteure zu erklären; UND
  • sich explizit für ein Muster von Körperverletzungen abseits des Internets ausgesprochen hat oder direkt damit in Verbindung gebracht wird, die von Anhängern begangen werden, die auf die vermeintlichen Schäden, die in den von dem Netzwerk propagierten unbegründeten Theorien festgestellt wurden, aufmerksam machen oder diese beseitigen wollen.

Eine gesperrte feindselige Entität ist ein nicht staatlicher Akteur, der

  • wiederholt hasserfülltes Verhalten oder hasserfüllte Rhetorik an den Tag legt, aber nicht als Entität der Stufe 1 gilt, weil keine Gewalttaten verübt wurden bzw. diese explizit befürwortet wurden oder weil keine ausreichenden Verbindungen zu als gefährlich eingestuften Organisationen oder Personen bestehen.

Für die Durchsetzung der folgenden Gemeinschaftsstandards sind zusätzliche Informationen und/oder Kontext erforderlich:

  • In bestimmten Fällen lassen wir Inhalte zu, die ansonsten gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen würden, wenn wir feststellen, dass der Inhalt satirisch ist. Inhalte werden nur zugelassen, wenn die unzulässigen Elemente des Inhalts persifliert bzw. etwas oder jemand anderem zugeordnet werden, um es, sie oder ihn zu verspotten oder zu kritisieren.

Nutzererlebnisse

Hier einige Beispiele dafür, wie die Durchsetzung für Facebook-Nutzer aussieht: So sieht es aus, wenn eine Person etwas meldet, das nach ihrer Meinung nicht auf Facebook sein sollte, wenn einer Person mitgeteilt wird, dass sie gegen unsere Gemeinschaftsstandards verstoßen hat, und wenn eine Warnmeldung für bestimmte Inhalte angezeigt wird.

Hinweis: Wir nehmen ständig Verbesserungen vor. Deshalb könnte das, was hier zu sehen ist, im Vergleich zu dem, was wir zurzeit verwenden, nicht mehr ganz aktuell sein.

Daten
Verbreitung

Prozentualer Anteil der Häufigkeit, mit der Personen unzulässige Inhalte gesehen haben

Inhalte, gegen die wir Maßnahmen ergriffen haben

Anzahl der unzulässigen Inhalte, gegen die wir Maßnahmen ergriffen haben

Proaktive Erkennungsrate

Prozentualer Anteil der unzulässigen Inhalte, die wir erkannt haben, bevor Nutzer sie gemeldet haben

Inhalte, gegen die Einspruch erhoben wurde

Anzahl der Inhalte, gegen die Personen Einspruch erhoben haben, nachdem wir Maßnahmen ergriffen hatten

Wiederhergestellte Inhalte

Anzahl der Inhalte, die wir wiederhergestellt haben, nachdem wir zuvor Maßnahmen gegen sie ergriffen hatten

Verbreitung

Prozentualer Anteil der Häufigkeit, mit der Personen unzulässige Inhalte gesehen haben

Inhalte, gegen die wir Maßnahmen ergriffen haben

Anzahl der unzulässigen Inhalte, gegen die wir Maßnahmen ergriffen haben

Proaktive Erkennungsrate

Prozentualer Anteil der unzulässigen Inhalte, die wir erkannt haben, bevor Nutzer sie gemeldet haben

Inhalte, gegen die Einspruch erhoben wurde

Anzahl der Inhalte, gegen die Personen Einspruch erhoben haben, nachdem wir Maßnahmen ergriffen hatten

Wiederhergestellte Inhalte

Anzahl der Inhalte, die wir wiederhergestellt haben, nachdem wir zuvor Maßnahmen gegen sie ergriffen hatten

Inhalte melden
1
Universeller Einstiegspunkt

Wir haben die Möglichkeit, Posts, Kommentare, Storys, Nachrichten oder anderes zu melden.

2
Los geht's

Wir helfen Menschen dabei, Dinge zu melden, die ihrer Meinung nach von der Plattform entfernt werden sollten.

3
Ein Problem auswählen

Wir bitten die meldenden Personen dann, zu beschreiben, worum es geht. Das hilft uns dabei, Meldungen an die richtigen Stellen weiterzuleiten.

4
Bericht wird eingereicht

Anschließend reichen wir den Bericht ein. Wir sagen auch, was als Nächstes passieren wird.

Kommunikation nach dem Melden
1
Updates über Benachrichtigungen

Nach unserer Prüfung des Berichts senden wir dem meldenden Nutzer eine Benachrichtigung.

2
Nähere Informationen im Support-Postfach

Im Support-Postfach stellen wir nähere Informationen zu unserer Prüfungsentscheidung bereit. Wir benachrichtigen die jeweiligen Personen darüber und senden ihnen einen entsprechenden Link zu.

3
Möglichkeit des Einspruchs

Wenn eine Person glaubt, dass unsere Entscheidung falsch ist, kann sie eine weitere Prüfung verlangen.

4
Kommunikation nach Einsprüchen

Nachdem wir den Inhalt erneut geprüft haben, senden wir unsere endgültige Antwort wieder an das Support-Postfach.

Takedown-Erfahrung
1
Sofortige Benachrichtigung

Wenn jemand etwas postet, das gegen unsere Regeln verstößt, lassen wir das diese Person wissen.

2
Zusätzlicher Kontext

Wir gehen dann auch auf verbreitete Irrtümer ein und erklären, warum wir in diesem Fall eingeschritten sind.

3
Erläuterung der Richtlinie

Wir erklären dem Nutzer in einfachen Worten, was es mit der relevanten Regel auf sich hat.

4
Möglichkeit zur Überprüfung

Wenn die betroffenen Personen mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können sie eine erneute Überprüfung anfordern und weitere Informationen bereitstellen.

5
Endgültige Entscheidung

Wir stellen klar, was passiert, nachdem die Überprüfung eingereicht wurde.

Warnmeldungen
1
Warnmeldungen im Kontext

In News Feed und auf anderen Oberflächen verdecken wir bestimmte Inhalte, damit Menschen selbst entscheiden können, ob sie diese Inhalte sehen möchten.

2
Weitere Informationen

In diesem Beispiel geben wir mehr Kontext dazu, warum wir das Foto verdeckt haben. Der Kontext enthält Informationen von unabhängigen Faktenprüfern.

Durchsetzung

Weltweit gelten für alle Facebook-Nutzer dieselben Richtlinien.

Review-Teams

Unser globales Team aus über 15.000 Reviewern arbeitet jeden Tag daran, die Facebook-Nutzer zu schützen.

Beteiligung von Stakeholdern

Externe Experten, Wissenschaftler, NGOs und Politiker helfen dabei, die Facebook-Gemeinschaftsstandards mitzugestalten.

Hilfe zu „Gefährliche Personen und Organisationen“

Informationen dazu, was du tun kannst, wenn du etwas auf Facebook siehst, das gegen unsere Gemeinschaftsstandards verstößt.